Rechtsprechung
BGH, 19.11.2020 - I ZR 82/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Anordnung des Ruhens eines Verfahrens
- rewis.io
Antrag auf Ruhen des Verfahrens: Erforderliches Einverständnis der Parteien; Anwaltszwang für Zustimmung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 251 S. 1
Anordnung des Ruhens eines Verfahrens - datenbank.nwb.de
Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag auf Ruhen des Verfahrens; Anwaltszwang für Zustimmung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 01.08.2018 - 2a O 165/16
- OLG Düsseldorf, 26.03.2020 - 20 U 94/18
- BGH, 19.11.2020 - I ZR 82/20
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 321/21
Nichtzulassungsbeschwerde: Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des …
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5;… vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, juris Rn. 5).Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN;… vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, aaO).
- BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 139/21
Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei Zweckmäßigkeit
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5).Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN).
- BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 238/21
Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf Antrag
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5).Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN).
- BGH, 08.02.2022 - VIII ZR 330/21
Anordnung des Ruhens des Verfahrens
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5;… vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, juris Rn. 5).Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN;… vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, aaO).
- BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 157/21
Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei Zweckmäßigkeit
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5).Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN).
- BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 141/21
Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei Zweckmäßigkeit
Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5).Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN).